Im Zuge der Grundsteuerreform hatten die Finanzämter die Aufgabe, ab 1. Juli 2022 alle Grundstücke in Deutschland neu zu bewerten. Diese Neubewertung war nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts erforderlich, damit Städte und Gemeinden ab 2025 die Grundsteuer nach zutreffenden Wertverhältnissen erheben können.
Die Finanzämter des Landes Brandenburg stellen die maßgeblichen Daten seit 2022 den Kommunen fortlaufend elektronisch zum Abruf bereit. Die Städte und Gemeinden erheben auf Grund dieser Daten die Grundsteuer, wofür sie zuvor die konkreten Hebesätze für die Grundsteuer A und B festlegen müssen.
Brandenburg hat sich zusätzlich und freiwillig dazu entschlossen, der Öffentlichkeit ein Hebesatzregister zur Verfügung zu stellen, dieses Register finden Sie hier. Die Orientierungshebesätze in diesem Hebesatzregister sind unverbindliche Angaben. Die Aufgabe der Bestimmung der konkreten Hebesätze liegt allein in der Zuständigkeit der Städte und Gemeinden. Daran hat sich durch die Reform der Grundsteuer auch nichts geändert.
Quelle: https://finanzamt.brandenburg.de/fa/de/themen/grundsteuer/hebesatzregister/